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  • Über uns | new Heimat

    ÜBER UNS Gründung und Entwicklung der Genossenschaft Die Wohnbaugenossenschaft für das Bundespersonal mit Sitz in Zug wurde am 16. Dezember 1948 gegründet. Die damals herrschende grosse Wohnungsnot und die stockende private Wohnbautätigkeit wegen hohen Baukosten und teuren Bodenpreisen veranlasste eine Gruppe von 60 Bundesbediensteten zur Gründung der Wohnbaugenossenschaft Heimat mit dem Ziel, preiswerte Wohnungen zu erstellen. Die Finanzierung wurde durch die Übernahme von Hypotheken durch den Bund ermöglicht. Erstellung der Wohnungen ab 1949: 1949 wurde mit dem Bau der 1. Etappe am Lauriedhofweg begonnen. Die 36 Wohnungen konnten schon im gleichen Jahr grösstenteils bezogen werden. Im Jahr 2019 erfolgte deren Rückbau für den Ersatzneubau (5. Etappe) 1952 konnten bereits die Wohnungen der 2. Etappe am Lauriedhofweg bezogen werden, 1967 die Wohnungen der 3. Etappe an der Letzistrasse in Zug und 1993 jene der 4. Etappe an der Mattenstrasse in Steinhausen 2021 jene der 5. Etappe am Lauriedhofweg in Zug. Die Genossenschaft verfügt derzeit über 162 Wohnungen.

  • Impressum | new Heimat

    IMPRESSUM Inhaber dieser Website und damit für den Inhalt alleine verantwortlich: WBG Heimat 6300 Zug Tel. +41 41 712 04 32 (Schweiz) wbg-heimat@bluewin.ch Alle Rechte am Inhalt, Bilder und Design dieser Website liegen bei der WBG Heimat. Haftungshinweis: Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschliesslich deren Betreiber verantwortlich. Copyright: WBG Heimat ist bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Grafiken und Texte zu beachten, von WBG Heimat selbst erstellte Grafiken und Texte zu nutzen oder auf lizenzfreie Grafiken und Texte zurückzugreifen. Sollte sich auf den jeweiligen Seiten dennoch eine ungekennzeichnete, aber durch fremdes Copyright geschützte Grafik oder Text befinden, so konnte das Copyright von WBG Heimat nicht festgestellt werden. Im Falle einer solchen unbeabsichtigten Copyrightverletzung wird WBG Heimat das entsprechende Objekt nach Benachrichtigung aus der Internetseite entfernen bzw. mit dem entsprechenden Copyright kenntlich machen. Das Copyright für veröffentlichte, von WBG Heimat selbst erstellte Objekte bleibt allein bei WBG Heimat. Eine Vervielfältigung oder Verwendung solcher Grafiken oder Texte in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung von WBG Heimat nicht gestattet. Januar 2023

  • Lauriedhofweg Zug | WBGHeimat

    Lauriedhofweg Zug Wohnun gsangeb ot Neub au: 1 x 1-Zimmer-Wohnung 3 x 2-Zimmer-Wohnungen 4 x 2 1/2-Zimmer-Wohnungen 16 x 3 1/2-Zimmer-Wohnungen 16 x 4 1/2-Zimmer-Wohnungen Alle Wohnungen verfügen über eine Terrasse und die meisten Wohnungen zusätzlich über eine Loggia. Die 4 1/2-Zimmerwohnungen sind mit zwei Nasszellen ausgestattet und für den Einbau einer eigenen Waschmaschine vorbereitet. Heizung: Fernwärme Circulago der WWZ Nebenräume / Kellerabteile: gemeinsame Waschküchen inkl. Trockenraum Hobbyräume (es besteht eine Warteliste) Innenabstellräume und gedeckte Aussenabstellplätze für Fahrräder, Mofas und Roller gemeinsame Wasch- und Trockenräume Tiefgarage und Parkplätze: Abstellplätze für Autos, Roller, Motorräder und Velos (es besteht eine Warteliste für Autos) Aussenabstellplätze und Einzelgaragen (es besteht eine Warteliste) Aussenanlage: Eine grosszügige begrünte Umgebung mit Spielplatz Gartenhaus mit Veranda, Pétanque, Grill Erstellt im 2021: Die Häuser wurden nach neusten Kriterien gebaut, Minergiestandart ökologische Materialien. Grosse lichtdurchflutete Wohnungen mit grosszügiger Terrasse. Wohnungsangebot Altbau: 8 x 2-Zimmerwohnungen mit 1 Balkon 6 x 2-Zimmer Dachwohnungen ohne Balkon 15 x 3-Zimmerwohnungen mit 2 Balkonen 17 x 4-Zimmerwohnungen mit 2 Balkonen 3 x 5-Zimmerwohnungen mit 2 Balkonen 1 x 6-Zimmerwohnung mit 3 Balkonen Heizung: Fernwärme Circulago der WWZ Nebenräume / Kellerabteile: teilweise mit Estrichabteil gemeinsame Waschküchen inkl. Trockenraum Abstellraum für Fahrräder Tiefgarage und Parkplätze: Abstellplätze für Autos, Roller, Motorräder und Velos (es besteht eine Warteliste für Autos) Aussenabstellplätze und Einzelgaragen (es besteht eine Warteliste) Aussenanlage: Eine grosszügige begrünte Umgebung mit Spielplatz Gartenhaus mit Veranda, Pétanque, Grill Sanierung 2015 Totalsanierung Bad/WC und Küche. Erstellt im 1949 ANMELDEFORMULAR LAGEPLAN LAURIEDHOFWEG - ZUG

  • Statuten | new Heimat

    STATUTEN 1. Firma und Sitz Art. 1 Firma Unter der Firma „Wohnbaugenossenschaft Heimat“ besteht eine auf unbeschränkte Dauer gegründete gemeinnützige Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. OR. Art. 2 Sitz Sitz der Genossenschaft ist Zug 2. Zweck, Mittel und Grundsätze Art. 3 Zweck und Mittel 1 Die Genossenschaft verfolgt den Zweck, in gemeinsamer Selbsthilfe und Mitverantwortung ihren Mitgliedern gesunden und preisgünstigen Wohnraum zu verschaffen und zu erhalten. 2 Sie sucht diesen Zweck zu erreichen durch: a) Erwerb von Land im Baurecht oder zu Eigentum; b) Bau und Erwerb von Ein- und Mehrfamilienhäusern, die den zeitgemässen genossen- schaftlichen Wohnbedürfnissen entsprechen; c) Sorgfältigen und laufenden Unterhalt und periodische Erneuerung der bestehenden Bauten; d) Errichtung von Ersatzneubauten, wenn die bestehenden Bauten nicht mehr auf wirtschaftlich vertretbare Art und Weise erneuert werden können; e) Verwaltung und Vermietung der Wohnungen auf der Basis der Kostenmiete. 3 Die Tätigkeit der Genossenschaft ist gemeinnützig und nicht gewinnstrebig. 4 Die Genossenschaft kann sich an Unternehmen und Organisationen mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen beteiligen. Sie ist Mitglied des Schweizerischen Verbandes für Wohnungswesen. Art. 4 Grundsätze zur Vermietung 1 Sie vermietet ihre Wohnungen gemäss den nachfolgenden Prioritäten: a) In erster Linie an aktive Mitarbeiter/innen der allgemeinen Bundesverwaltung, der Swisscom, der Post, der SBB und der RUAG. b) Dann an aktive Mitarbeiter/innen von Organisationen, die der Pensionskasse PUBLICA angeschlossen sind. c) Dann an pensionierte Mitarbeiter/innen gemäss Buchstabe a und b. d) In letzter Linie an die übrigen Bewerber/innen 2 Die Miete von Wohnungen oder Einfamilienhäusern der Genossenschaft setzt in der Regel den Beitritt zur Genossenschaft voraus. Der Mietvertrag mit Mitgliedern darf von der Genossenschaft nur in Verbindung mit dem Ausschluss aus der Genossenschaft gekündigt werden. 3 Die Genossenschaft vermietet ihre Wohnungen zu den Selbstkosten. Die Mietzinse dürfen in der Regel die nach Artikel 8 der Verordnung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes über Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals bestimmte Kostenmiete nicht überschreiten. Bei Bundesbediensteten im Sinne von Artikel 4 der obgenannten Verordnung ist eine allfällige Zinsvergünstigung des Bundes für das Darlehen zu berücksichtigen. 4 Bei der Anfechtung von Mietzinsen ist das Bundesamt für Wohnungswesen zuständig. 5 Die Mitglieder sind verpflichtet, selber in den von ihnen gemieteten Wohnungen zu wohnen und dort zivilrechtlichen Wohnsitz zu halten. 6 Die ganze oder teilweise Untervermietung einer Wohnung oder einzelner Zimmer ist nur mit vorgängiger Zustimmung der Genossenschaft zulässig. Der Vorstand kann die Zustimmung zu einem entsprechenden Gesuch aus den in Art. 262 Abs. 2 OR genannten Gründen verweigern. Als wesentliche Nachteile bei der Untervermietung der ganzen Wohnung gelten insbesondere deren mehr als einjährige Dauer, die mehr als zweimalige Untervermietung im laufenden Mietverhältnis, die Untervermietung an Personen, welche die Belegungsvorschriften nicht erfüllen, sowie der Umstand, dass die Mitglieder nicht eindeutig darlegen können, dass sie die Wohnung nach Ablauf der Untervermietung wieder selber bewohnen werden, sowie die Umgehung der Prioritätskriterien von Art. 4 der Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes über Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals. Bei Untervermietung einzelner Zimmer entsteht der Genossenschaft auch ein wesentlicher Nachteil, wenn damit Belegungsvorschriften umgangen werden. 7 Wohnungsgrösse und Zahl der Benutzer/innen sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Eine Wohnung gilt als unterbelegt, wenn die Zimmerzahl die Zahl der Bewohner/innen um mehr als eins übersteigt. Ist die Wohnung unterbelegt, kann die Verwaltung dem/r Mieter/in innert angemessener Frist eine kleinere Wohnung zuteilen. Art. 5 Grundsätze zu Bau und Unterhalt der Gebäude 1 Beim Bauen und Umbauen ihrer Gebäude sind der Genossenschaft besonders wichtig: hohe Nutzungsflexibilität der Wohnungen unter Berücksichtigung auch künftiger Bedürfnisse, behindertengerechtes Bauen, geringer Folgeunterhalt sowie Einsatz von ökologisch ein- wandfreien Materialien und Einsparung von Energie beim Bau und Betrieb. 2 Mit einem fortlaufenden, nachhaltigen, kosten- und qualitätsbewussten Unterhalt passt die Genossenschaft ihre Gebäude an den Stand der technischen Möglichkeiten und an die zeit- gemässen genossenschaftlichen Wohnbedürfnisse an und sorgt damit für die Werterhaltung der Gebäude. 3 Bei grösseren Umbauten und Ersatzneubauten achtet die Genossenschaft auf ein sozial- verträgliches Vorgehen. Sie kündigt solche Vorhaben mindestens zwei Jahre im Voraus an. Bei der Vermietung der umgebauten Gebäude und von Ersatzneubauten sind in erster Linie die bisherigen Mieter/innen zu berücksichtigen, sofern diese den Vermietungsrichtlinien ent- sprechen. Art. 6 Unverkäuflichkeit der Grundstücke, Häuser und Wohnungen 1 Die Grundstücke, Häuser und Wohnungen der Genossenschaft sind grundsätzlich unver- käuflich. Beim Vorliegen wichtiger Gründe entscheidet die Generalversammlung mit Zwei- drittelsmehrheit über einen Verkauf und dessen Modalitäten. 2 Der Verkauf einer Liegenschaft oder von Teilen einer Liegenschaft bedarf der Zustimmung des Bundesamtes für Wohnungswesen und bei Baurechtsgrundstücken der Zustimmung des Bundesamtes für Bauten und Logistik. 3 Beim Verkauf einer geförderten Wohnung muss der resultierende Gewinn dem Bund abge- liefert werden. Der Gewinn muss nicht rückerstattet werden, soweit die WBG nachweist, dass sie ihn für die Erhaltung der Substanz anderer geförderter Wohnungen verwendet oder in den Erneuerungsfonds für diese Wohnungen einlegt. 3. Mitgliedschaft: Erwerb, Verlust und Pflichten Art. 7 Erwerb der Mitgliedschaft 1 Mitglied der Genossenschaft kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Aufnahmegebühr bezahlt hat und mindestens einen Genossenschaftsanteil von 500 Franken übernimmt (Mitgliedschaftsanteil). Die Aufnahmegebühr wird durch den Vorstand festgelegt und beträgt maximal 50 Franken. 2 Die Mitgliedschaft ausländischer Staatsangehöriger untersteht den Einschränkungen durch das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. 3 Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt. 4 Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Beitrittsgesuchs durch einen Vorstandsbeschluss. Der Vorstand entscheidet endgültig und braucht die Ablehnung auch dann nicht zu begründen, wenn der/die Kandidat/in bereits Mieter/in oder Untermieter/in in einer Genossenschaftswohnung ist. 5 Die Mitgliedschaft beginnt mit der vollständigen Einzahlung des Genossenschaftsanteils von 500 Franken. 6 Der Vorstand führt ein Mitgliederregister. Art. 8 Erlöschen der Mitgliedschaft 1 Die Mitgliedschaft erlischt a) bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod b) bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung 2 Die Rückzahlung der Genossenschaftsanteile bei Erlöschen der Mitgliedschaft richtet sich nach Art. 18 der Statuten. Art. 9 Austritt 1 Ist das Mitglied Mieter/in von Räumlichkeiten der Genossenschaft, setzt der Austritt die Kündigung des Mietvertrages voraus. 2 Der Austritt aus der Genossenschaft kann nur schriftlich auf Ende des Geschäftsjahres und unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erklärt werden. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Austritt auch unter Beachtung einer kürzeren Kündigungsfrist oder auf einen anderen Zeitpunkt bewilligen, so insbesondere bei Kündigung des Mietvertrages auf das Ende der mietrechtlichen Kündigungsfrist. 3 Sobald der Beschluss zur Auflösung der Genossenschaft gefasst ist, kann der Austritt nicht mehr erklärt werden. Art. 10 Tod 1 Stirbt ein Mitglied, das Mieter/in einer Wohnung der Genossenschaft gewesen ist, kann der/die im gleichen Haushalt lebende Ehe- bzw. Lebenspartner/in – soweit er/sie nicht bereits Mitglied der Genossenschaft ist – die Mitgliedschaft des/der Verstorbenen und gegebenenfalls dessen/deren Mietvertrag übernehmen. Der/die Lebenspartner/in muss nachweisen, dass er/sie Erbe des/der Verstorbenen ist. 2 Andere im gemeinsamen Haushalt lebende Personen können mit Zustimmung des Vorstan- des Mitglied der Genossenschaft werden und einen Mietvertrag abschliessen. Art. 11 Ausschluss 1 Ein Mitglied kann jederzeit durch den Vorstand aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund oder einer der nachfolgenden Ausschlussgründe vorliegt: a) Verletzung genereller Mitgliedschaftspflichten, insbesondere der genossenschaftlichen Treuepflicht, Missachtung statutenkonformer Beschlüsse der Generalversammlung oder des Vorstandes sowie vorsätzliche Schädigung des Ansehens oder der wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft; b) Missachtung der Pflicht, selber in den gemieteten Wohnungen zu wohnen und dort zivil- rechtlichen Wohnsitz zu haben; c) Zweckentfremdung der Wohnung, namentlich wenn sie und dazugehörende Neben- räume vorwiegend zu geschäftlichen Zwecken benutzt werden; d) Ablehnung einer kleineren Wohnung bei Unterbelegung; e) Missachtung der Bestimmungen von Statuten und Vermietungsreglement über die Untermiete; f) wenn die Generalversammlung einen Beschluss über Umbau oder Abbau der betreffenden Liegenschaft gefasst hat; g) Bei Scheidung oder Trennung, sofern der Ausschluss in Art. 12 vorgesehen ist; h) Vorliegen eines ausserordentlichen mietrechtlichen Kündigungsgrundes, insbesondere nach den Art. 257 d OR, 257 f OR, 266 g OR, 266 h OR sowie anderer Verletzungen des Mietvertrages; i) Verletzung von Bestimmungen der Wohnbauförderung, aufgrund deren das Mietverhält- nis gekündigt werden muss, sofern kein Umsiedlungsangebot gemacht werden kann oder ein solches abgelehnt worden ist. 2 Dem Ausschluss hat eine entsprechende Mahnung vorauszugehen, ausser wenn diese nutzlos ist oder die mietrechtliche Kündigung nach Art. 257 f Abs. 4 OR erfolgt. 3 Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Begründung und Hinweis auf die Möglichkeit der Berufung an die Generalver- sammlung zu eröffnen. Dem/der Ausgeschlossenen steht während 30 Tagen nach Empfang der Mitteilung das Recht der Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung, doch hat der/die Ausgeschlossene das Recht, in der General- versammlung seine/ihre Sicht selber darzulegen oder darlegen zu lassen. 4 Die Anrufung des Richters nach Art. 846 Abs. 3 OR innert 3 Monaten nach Empfang des Entscheides der Generalversammlung bleibt vorbehalten. Sie hat ebenfalls keine aufschiebende Wirkung. 5 Die Kündigung des Mietvertrages richtet sich nach den mietrechtlichen Bestimmungen. Art. 12 Eheschutz, Ehescheidung, Ehetrennung 1 Weist das Gericht in einem Eheschutzentscheid oder Trennungsurteil die Benützung der Wohnung dem/Ehepartner/in des Mitglieds zu, kann der Vorstand mit dessen/deren Einver- ständnis den Mietvertrag auf den/die Ehepartner/in übertragen. Eine solche Uebertragung setzt den Erwerb der Mitgliedschaft durch die in der Wohnung verbleibende Person sowie die Uebernahme der Wohnungsanteile (Art. 15 Abs. 2) voraus. Der Vorstand kann das Mitglied, dem die Benützung der Wohnung nicht zugewiesen wurde, aus der Genossen- schaft ausschliessen, sofern er ihm keine andere Wohnung zur Verfügung stellen kann oder will. 2 Weist das Gericht im Scheidungsurteil Wohnung und Mietvertrag dem/der Ehepartner/in des Mitglieds zu, kann der Vorstand, wenn er dem Mitglied keine andere Wohnung zur Verfügung stellen kann oder will, das Mitglied aus der Genossenschaft ausschliessen. Der/die Ehepartner/in, auf den/die der Mietvertrag übertragen wurde, muss Mitglied der Genossenschaft werden und die Wohnungsanteile übernehmen. 3 Die vermögensrechtlichen Folgen bezüglich der Genossenschaftsanteile richten sich nach dem Eheschutzentscheid bzw. dem Trennungs- oder Scheidungsurteil bzw. der Konvention, wobei eine Auszahlung von Anteilkapital erst erfolgt, nachdem der/die verbleibende Ehepart- ner/in einen entsprechenden Betrag an die Genossenschaft überwiesen hat. Art. 13 Verpfändung und Uebertragung von Genossenschaftsanteilen 1 Jede Verpfändung und sonstige Belastung von Genossenschaftsanteilen sowie deren Uebertragung an Personen, die nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, sind ausge- schlossen. 2 Die Uebertragung von Genossenschaftsanteilen ist nur von Mitglied zu Mitglied zulässig und benötigt die Zustimmung des Vorstandes. Erforderlich sind ein schriftlicher Abtretungsvertrag sowie eine Mitteilung an die Genossenschaft. Art. 14 Persönliche Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind verpflichtet: a) Die Interessen der Genossenschaft in guten Treuen zu wahren; b) Den Statuten sowie den Beschlüssen der Genossenschaftsorgane nachzuleben; c) Nach Möglichkeit an genossenschaftlichen Aktivitäten teilzunehmen und in genossenschaftlichen Gremien mitzuwirken. 4. Finanzielle Bestimmungen Genossenschaftskapital Art. 15 Genossenschaftsanteile 1 Das Genossenschaftskapital besteht aus der Summe der gezeichneten Genossenschafts- anteile. Die Genossenschaftsanteile lauten auf einen Nennwert von je 100 Franken bzw. 500 Franken und müssen voll einbezahlt werden. Ausnahmsweise kann der Vorstand für die Wohnungsanteile Ratenzahlungen bewilligen, wobei die Wohnungsanteile grundsätzlich nach drei Jahren vollständig einbezahlt sein müssen. Nach drei Jahren wird für ausstehende Raten ein marktüblicher Verzugszins fällig. Der Vorstand kann für neue Mitglieder jederzeit neue Genossenschaftsanteile ausgeben. 2 Mitglieder, die Räumlichkeiten der Genossenschaft mieten, müssen zusätzlich zum Mitgliedschaftsanteil (vgl. Art. 7 Abs. 1) weitere Anteile (Wohnungsanteile) übernehmen. Einzelheiten regelt der Vorstand in einem Reglement, wobei der zu übernehmende Betrag nach den Anlagekosten der Wohnung abgestuft ist, den Wohnbauförderungsvorschriften entsprechen sowie für die Finanzierung der Bauten ausreichen muss. Der Maximalbetrag beträgt 20% der Anlagekosten der gemieteten Räumlichkeiten. 3 Für Genossenschaftsanteile werden keine Anteilscheine mehr ausgegeben. Das Mitglied erhält jedoch eine schriftliche Bestätigung über die Höhe seiner Beteiligung. Art. 16 Finanzierung der Genossenschaftsanteile 1 Genossenschaftsanteile können mit Mitteln der beruflichen Vorsorge erworben werden. Der Vorstand regelt den Vollzug in einem Reglement. 2 Mit Einverständnis der Vorstandes können Genossenschaftsanteile auch von Dritten finanziert werden. Art. 17 Verzinsung der Genossenschaftsanteile Die Genossenschaftsanteile werden nicht verzinst. Art. 18 Rückzahlung der Genossenschaftsanteile 1 Ausscheidende Mitglieder bzw. deren Erben haben keine Ansprüche auf Genossenschafts- vermögen mit Ausnahme des Anspruchs auf Rückzahlung der von ihnen einbezahlten Genossenschaftsanteile. 2 Kein Rückzahlungsanspruch besteht bei Mitglieder- und Wohnungsanteilen, die nach Art. 10 und 12 der Statuten vom/von der Partner/in übernommen werden sowie bei Anteilen, die mit Mitteln der beruflichen Vorsorge erworben wurden und deshalb entweder einer Wohnbaugenossenschaft, bei der das ausgeschiedene Mitglied eine Wohnung selbst dauernd bewohnt, zu überweisen oder einer Vorsorgeeinrichtung zurückzuerstatten sind. 3 Die Rückzahlung erfolgt zum Bilanzwert des Austrittsjahres unter Ausschluss der Reserven und Fondseinlagen, höchstens aber zum Nennwert. 4 Die Auszahlung erfolgt innert drei Monaten nach Beendigung des Mietvertrages und Wohnungsabgabe unter Vorbehalt der Festlegung des Bilanzwertes an der nächsten Generalversammlung (Art. 864 Abs. 3 OR bleibt vorbehalten). 5 Die Genossenschaft ist berechtigt, die ihr gegenüber dem ausscheidenden Mitglied zustehenden Forderungen mit dessen Guthaben aus den Genossenschaftsanteilen zu verrechnen. Weitere finanzielle Bestimmungen Art. 19 Pflichtdarlehen 1 Die Genossenschaft strebt einen Ausgleich der Mietzinsbelastung der Mitglieder nach sozialen Gesichtspunkten an. Deshalb haben Mitglieder, welche eine Wohnung mieten, gemäss einem besonderen Darlehensvertrag ein nach der Höhe des Einkommens aller volljährigen im Haushalt lebenden Personen, gestützt auf die in der Steuererklärung ausgewiesenen Einkommen (Nettolohn II, Renten, Unterhaltszahlungen, Einkünfte aus Neben- und selbständiger Erwerbstätigkeit) und nach den Anlagekosten ihres Mietobjektes abgestuftes Pflichtdarlehen zu leisten. Einzelheiten regelt der Vorstand in einem Reglement, wobei der Maximalbetrag des Pflichtdarlehens 10 % der Anlagekosten der gemieteten Räumlichkeiten beträgt. 2 Das Pflichtdarlehen wird alle vier Jahre den durch Mehr- oder Mindereinkommen hervorgerufenen Veränderungen angepasst; die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft Zugang zu den entsprechenden Lohndaten zu verschaffen. Die Pflichtdarlehen werden ebenfalls bei Investitionen angepasst, wobei eine solche Anpassung spätestens innert vier Jahren zu erfolgen hat. 3Ausnahmsweise kann der Vorstand für das Pflichtdarlehen Ratenzahlungen bewilligen, wobei das Darlehen grundsätzlich drei Jahre nach Wohnungsbezug vollständig einbezahlt sein muss. Nach drei Jahren wird für ausstehende Raten ein marktüblicher Verzugszins fällig. 4 Das Pflichtdarlehen wird nicht verzinst. 5 Das Darlehen ist unkündbar, solange die Mieterpartei Räumlichkeiten der Genossenschaft mietet. Für die Rückzahlung gelten Art. 18, Abs. 4 und 5. Haftung Art. 20 Haftung Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen. Jede Nachschusspflicht oder Haftbarkeit des einzelnen Mitglieds ist ausgeschlossen. Rechnungswesen Art. 21 Jahresrechnung und Geschäftsjahr 1 Die Jahresrechnung besteht aus Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang und wird nach den Grundsätzen der ordungsgemässen Rechnungslegung so aufgestellt, dass die Vermögens- und Ertragslage der Genossenschaft zuverlässig beurteilt werden kann. Sie enthält auch die Vorjahreszahlen. Massgebend sind die Art. 662a – 663b sowie 663h – 670 OR, die branchenüblichen Grundsätze sowie die Verordnung des Eidg. Volkswirtschaftsdeparte- ments über Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals. 2 Die Jahresrechnung ist der Revisionsstelle zur Prüfung zu unterbreiten. 3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Art. 22 Entschädigung der Organe 1 Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf eine massvolle Entschädigung. Diese richtet sich nach den Aufgaben und der Arbeitsbelastung der einzelnen Mitglieder und darf die üblichen Ansätze nicht überschreiten. 2 Die Ausrichtung von Tantiemen ist ausgeschlossen. 3 Die Gesamtsumme der Entschädigung aller Organe muss sich in einem vertretbaren Rahmen halten und ist, getrennt nach Vorstand, Revisionsstelle und weiteren Organen, in der Rechnung auszuweisen. 5. Organisation Organe Art. 23 Ueberblick Die Organe der Genossenschaft sind: a) die Generalversammlung; b) der Vorstand; c) die Revisionsstelle. Generalversammlung Art. 24 Befugnisse 1 Der Generalversammlung stehen die nachfolgenden Befugnisse zu: a) Festsetzung und Abänderung der Statuten; b) Wahl und Abberufung des/der Präsidenten/in, der weiteren Mitglieder des Vorstandes und der Revisionsstelle; c) Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes; d) Abnahme der Jahresrechnung und Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanz- gewinnes; e) Entlastung der Mitglieder des Vorstandes; f) Beschlussfassung über Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes; g) Beschlussfassung über den Verkauf von Grundstücken, Häusern und Wohnungen und die Einräumung von Baurechten; h) Beschlussfassung über den Kauf von Grundstücken und/oder die Erstellung von Neubauten, deren Kosten 10% des Anlagewertes sämtlicher Liegenschaften übersteigen; i) Beschlussfassung über den Abbruch von Wohnhäusern der Genossenschaft und die Erstellung von Ersatzneubauten; j) Beschlussfassung über wertvermehrende Investitionen, deren Kosten 2% des Gebäudeversicherungswertes der jeweiligen Gebäude übersteigen; k) Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion der Genossenschaft; l) Genehmigung von Reglementen, soweit diese nicht ausdrücklich in der Kompetenz des Vorstandes liegen; m) Beschlussfassung über auf Antrag von Mitgliedern traktandierte Geschäfte, soweit diese der Beschlussfassung durch die Generalversammlung unterliegen (Art. 24, Abs. 2); n) Beschlussfassung über alle weiteren Gegenstände, die durch Gesetz oder Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind oder die vom Vorstand der Generalversammlung unterbreitet werden 2 Anträge der Mitglieder auf Traktandierung eines Geschäftes gemäss Buchstabe m) müssen spätestens 60 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Der Termin der ordentlichen Generalversammlung ist jeweils mindestens 3 Monate zum Voraus bekannt zu geben. 3 Ueber Geschäfte kann nur abgestimmt werden, wenn sie traktandiert sind. Zur Stellung von Anträgen im Rahmen der Traktanden bedarf es keiner vorgängigen Ankündigung. Art. 25 Einberufung und Leitung 1 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt. 2 Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen, sofern eine vorangegan- gene Generalversammlung, der Vorstand, die Revisionsstelle bzw. die Liquidatoren dies beschliessen oder der zehnte Teil der Mitglieder dies verlangt. Die Einberufung hat innert 8 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. 3 Eine ausserordentliche Generalversammlung wird durch den Vorstand mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag einberufen. In der Einberufung sind die Traktandenliste und bei Anträgen auf Aenderung der Statuten der Wortlaut der vorgeschlagenen Aenderungen bekannt zu geben. Bei ordentlichen Generalversammlungen werden der Einladung Jahresbericht, Jahresrechnung und Bericht der Revisionsstelle beigelegt; diese Unterlagen sind auch 14 Tage vor dem Versammlungstag am Geschäftsdomizil der Genossenschaft zur Einsicht aufzulegen. 4 Die Generalversammlung wird vom/von der Präsidenten/in oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Sie kann auf Antrag des Vorstandes eine/n Tagespräsidenten/in wählen. Art. 26 Stimmrecht 1 Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme. 2 Es kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder durch einen handlungsfähigen Familienangehörigen vertreten lassen. Niemand kann mehr als ein anderes Mitglied vertreten. 3 Bei Beschlüssen über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht. Art. 27 Beschlüsse und Wahlen 1 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie statutengemäss einberufen worden ist. 2 Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Drittel der Stimmenden die geheime Durchführung wünschen. 3 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mit- gezählt. 4 Für den Verkauf von Grundstücken und die Einräumung von Baurechten, für Statutenänderungen sowie für Auflösung und Fusion der Genossenschaft ist die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig. 5 Die Art. 889 OR und Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) FusG bleiben vorbehalten. 6 Ueber Beschlüsse und Wahlresultate wird ein Protokoll geführt, das vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Vorstand Art. 28 Wahl und Wählbarkeit 1 Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Die Mehrheit muss aus Genossen- schafter/innen bestehen. Der/die Präsident/in wird von der Generalversammlung bestimmt; im Uebrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Er ernennt eine/n Protokollführer/in, der/die nicht dem Vorstand anzugehören braucht. 2 Nicht wählbar bzw. zum Rücktritt verpflichtet sind Personen, die in dauernder wesentlicher geschäftlicher Beziehung zur Genossenschaft stehen. 3 Die Mitglieder des Vorstandes werden auf drei Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Wahlen innert einer Amtsdauer gelten bis zu deren Ablauf. Art. 29 Aufgaben 1 Der Vorstand ist im Rahmen der gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen für die Verwaltung und für alle Geschäfte der Genossenschaft zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Er entscheidet insbesondere über die nicht unter die Kompetenz der Generalversammlung fallenden Baufragen. 2 Er erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus der Jahresrechnung (Art. 21) und dem Jahresbericht zusammensetzt. Der Jahresbericht stellt den Geschäftsver- lauf sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Genossenschaft dar und gibt die Prüfungsbestätigung der Revisionsstelle wieder. 3 Er bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen und die Art ihrer Zeichnung, wobei nur Kollektivunterschrift zu zweien erteilt werden darf. Art. 30 Kompetenzdelegation 1 Der Vorstand ist ermächtigt, die Geschäftsführung oder einzelne ihrer Zweige an eines oder mehrere seiner Mitglieder (Ausschüsse), an ständige oder Ad-hoc-Kommissionen und/oder an eine oder mehrere Personen zu übertragen, die nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein brauchen (Geschäftsstelle). Kommissionsmitglieder müssen nicht Mitglied der Genossenschaft sein. 2 Der Vorstand erlässt ein Organisationsreglement, welches die Aufgaben von Vorstand, Ausschüssen, Kommissionen und Geschäftsstelle festlegt sowie insbesondere die Berichter- stattungspflicht regelt. Art. 31 Vorstandssitzungen 1 Vorstandssitzungen werden vom/von der Präsident/in einberufen, so oft dies die Geschäfte erfordern, ferner wenn zwei Vorstandsmitglieder die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. 2 Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Er beschliesst mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende mit Stichentscheid. 3 Sofern kein Vorstandsmitglied die mündliche Beratung verlangt und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder mitwirkt, gelten ohne Gegenstimme gefasste schriftliche Zirkulations- beschlüsse als gültige Vorstandsbeschlüsse. Sie sind ins Protokoll der nächsten Vorstands- sitzung aufzunehmen. 4 Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen. Revisionsstelle Art. 32 Wahl und Konstituierung 1 Die Generalversammlung wählt als Revisorin oder Revisor eine unabhängige Person oder ein Revisionsunternehmen mit einer Zulassung durch die eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde. Die Revisionsstelle führt eine eingeschränkte Revision im Sinne von Artikel 727a OR durch. 2 Die Revisorin oder der Revisor bzw. das Revisionsunternehmen werden von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Wahlen innert einer Amtsdauer gelten bis zu deren Ablauf. 3 Die Revisionsstelle konstituiert sich selbst. Art. 33 Aufgaben 1 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung gemäss Artikel 729a OR und erstattet der Generalversammlung schriftlich einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision. Mindestens ein Mitglied der Revisionsstelle ist verpflichtet, an der ordentlichen Generalversammlung teilzunehmen. 2 Der Revisionsstelle ist jederzeit, auch ohne Voranmeldung, Einsicht in die Rechnungsführung zu gewähren. Es sind ihr alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu Zwischenrevisionen berechtigt. 6. Schlussbestimmungen Auflösung durch Liquidation bzw. Fusion Art. 34 Liquidation 1 Eine besonders zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung der Genossenschaft durch Liquidation beschliessen. 2 Der Vorstand führt die Liquidation nach den Vorschriften von Gesetz und Statuten durch, falls die Generalversammlung damit nicht besondere Liquidator/innen beauftragt. Art. 35 Liquidationsüberschuss Das nach Tilgung aller Schulden und Rückzahlung aller Genossenschaftsanteile zum Nenn- wert verbleibende Vermögen wird der Eidgenossenschaft übereignet. Art. 36 Fusion 1 Die Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung der Genossenschaft durch Fusion mit einem anderen gemeinnützigen Wohnbauträger beschliessen. 2 Die Vorbereitung der Fusion ist Sache des Vorstandes. Er kann dazu jedoch vorgängig die Generalversammlung zu einer Konsultativabstimmung befragen. 3 Eine Fusion muss vom Bundesamt für Wohnungswesen genehmigt werden. Bei Baurechts- grundstücken holt dieses zusätzlich die Zustimmung des Bundesamtes für Bauten und Logistik ein. Bekanntmachungen und Genehmigungen Art. 37 Mitteilungen und Publikationsorgan 1 Die von der Genossenschaft an die Mitglieder ausgehenden internen Mitteilungen und Ein- berufungen erfolgen schriftlich oder durch Zirkular, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt. 2 Publikationsorgan der Genossenschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt. Art. 38 Genehmigung Statutenänderungen sind vor der Genehmigung durch die Generalversammlung dem Bundesamt für Wohnungswesen zur Genehmigung vorzulegen. Diese Statuten sind am 21. Dezember 2004 vom Bundesamt für Wohnungswesen genehmigt und an der Generalversammlung der Genossenschaft vom 22. September 2005 angenommen worden. Sie ersetzen die Statuten vom 25. April 1979 und treten mit der Eintragung ins Handelsregister in Kraft. Der Präsident: Josef Furrer Die Sekretärin:Natalia Nussbaumer

  • Projekte | new Heimat

    PROJEKTE Neue und laufende Projekte I m 2025 starten die Vorbereitungsarbeiten der Sanierung der Liegenschaft in Steinhausen. Abgeschlossene Projekte Im August 2023 starteten die Sanie rungsarbeiten der Häuser Letzistrasse 28 - 32 in Zug und wurden im Spätsommer 2024 abgeschlossen. In einem ersten Schritt wurden die Bodenbeläge erneuert sowie die Fassadenisolation an den Balkonen optimiert. In einem zweiten Schritt folgte ab Frühling 2024 die Totalsanierung der Nasszellen und Küchen. Der Vorstand hat auf Leerkündigungen verzichtet und realisierte die Sanierung in bewohntem Zustand. Dies brachte für die Bewohner/innen einigen Unannehmlichkeiten mit sich, welche jedoch mit Begleitmassnahmen gemildert wurden. Container für die Möbel Einlagerung Persönlicher WC und Dusch Container wärend des Umbaus Küche und Nasszelle nach Sanierung Gartenhaus mit Pétanquebahn am Lauriedhofweg Nicht nu r ein Lagerraum, sondern auch ein Treffpunkt für alle Bewohner/innen. Ein Ort, um sich auszutauschen, kennenzulernen, um zu spielen und zu verweilen. Ein Platz für Geselligkeit und um das Leben in der Wohnbaugenossenschaft zu fördern. Eine namhafte Spende eines Mitglieds unserer Genossenschaft hat dieses Projekt erst möglich gemacht. Ein harter Kern unserer Bewohner haben unter der Leitung von Silvan Schnellmann (Vorstand) und Ruedi Hediger (Hauswart) in unzähligen Stunden Gratisarbeit dieses Bijou realisiert. Danke dieser motivierten Truppe! Ein Dank geht auch die Unternehmen, welche zu äusserst günstigen Konditionen mitgearbeitet haben. Sanierung der Häuser am Lauriedhofweg In den 51 Wohnungen wurden zwischen März und November 2015 folgende Arbeiten ausgeführt: Vollständiger Ersatz der Küchen und Badezimmer Küche, Bad und Entrée werden neu gefliest neuer Anstrich an Wänden, Decken und Türen. Ersatz der Wohnungstüre. Treppenhäuser: Neuanstrich der Wände und Geländer und Ersatz der Beleuchtung

  • Liegenschaften | new Heimat

    6300 Zug Lauriedhofweg Mehr Info 6300 Zug Letzistrasse Mehr Info Mehr Info 6312 Steinhausen Mattenstrasse

  • Links | new Heimat

    LINKS Nützliche Seiten Bundesamt für Wohnungswesen Wohnbaugenossenschaften Schweiz Verband der gemeinnützigen Wohnbauträger Wohnbaugenossenschaften Schweiz Regionalverband Zentralschweiz IG Wohnbaugenossenschaften der Stadt Zug Allgemeine Wohnbaugenossenschaft Zug AWZUG Baugenossenschaft Familia Zug Genossenschaft für gemeinnützigen Wohnungsbau GEWOBA Kanton Zug Stadt Zug Gemeinde Steinhausen Zug Tourismus Quartierverein Guthirt Zug Quartierverein ZUGWEST

  • Mattenstrasse Steinhausen | new Heimat

    Lauriedhofweg Zug MATTENSTRASSE - STEINHAUSEN Wohnungen: 6 x 2 1/2-Zimmer-Dachwohungen 6 x 3 1/2-Zimmer-Wohnungen 12 x 4 1/2-Zimmer-Wohnungen Die Wohnungen verfügen über einen Sitzplatz, Balkon oder eine Dachterrasse. 4 ½-Zimmer-Wohnungen verfügen über ein zusätzliches separates WC. Die Liegenschaft ist mit einem Lift erschlossen und behindertengerecht zugänglich. Heizung: Erdgas Nebenräume / Kellerabteile: 3 Gemeinschaftswaschküchen mit je 2 Trockenräumen 2 gemeinsame Hobbyräume Für Fahrräder, Mofas, Roller und Motorräder stehen gedeckte Innenabstellplätze zur Verfügung. Tiefgarage: jede Wohnung verfügt über eine abschliessbare Einzelgarage Aussenanlage: grosszügige grüne Umgebung mit einem Kinderspielplatz Erstellung 1993 ANMELDEFORMULAR LAGEPLAN

  • Galerie | new Heimat

    Aufbau der VILLA HEIMAT Glühwein Abend und Paul Miles live Konzert Wir feierten zauberhafte 75 Jahre Heimat Unsere Generalversammlung fand am Freitag den12. April 2024 im Gemeindesaal Steinhausen statt. Welcome Read More HEIMATFEST 2021

  • Vorstand | new Heimat

    VORSTAND Der Vorstand ist im Rahmen der gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen für die Verwaltung und für die Führung aller Geschäfte der Genossenschaft zuständig. Er entscheidet insbesondere über die nicht unter die Kompetenz der Generalversammlung fallenden Baufragen. Er erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus der Jahresrechnung und dem Jahresbericht zusammensetzt. Der Jahresbericht stellt den Geschäftsverlauf sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Genossenschaft dar und gibt die Prüfungsbestätigung der Revisionsstelle wieder. von links nach rechts Guido Arnold Silvan Schnellmann Rene Windlin Natalia Nussbaumer Claudia Ritter Liegenschaftsverwalter Protokollführer, Event & Soziales Präsident Sekretariat Finanzen, Vizepräsidentin

  • WOHNBAUGENOSSENSCHAFT HEIMAT ZUG | preisgünstig Wohnen | Lauriedhofweg 10, Zug, Switzerland

    Preisgünstige Wohnungen in Grössen von 2 bis 51/2- Zimmer für Bundespersonal an drei Standorten in Zug und Steinhausen. - Besuchen Sie unsere Website ! Heimat steht für miteinander Wir wünschen frohe Festtage und ein gutes neues Jahr STANDORTE VERMIETUNG HEIMAT ZUG über uns WOHNBAUGENOSSENSCHAFT HEIMAT ZUG Die Wohnbaugenossenschaft Heimat in Zug verfolgt den Zweck, in gemeinsamer Selbsthilfe und Mitverantwortung ihren Mitgliedern gesunden und preisgünstigen Wohnraum zu verschaffen und zu erhalten. Dabei sollen die Bedürfnisse sowohl von Familien wie auch Einzelpersonen und Senioren berücksichtigt werden. Die Tätigkeit der Genossenschaft ist gemeinnützig und nicht gewinnorientiert. Mit einem fortlaufenden, nachhaltigen, kosten- und qualitätsbewussten Unterhalt passt die Genossenschaft ihre Gebäude an den Stand der technischen Möglichkeiten und an die zeitgemässen genossenschaftlichen Wohnbedürfnisse an und sorgt damit für die Werterhaltung der Gebäude. Beim Bauen und Umbauen ihrer Gebäude sind der Genossenschaft besonders wichtig: hohe Nutzungsflexibilität der Wohnungen unter Berücksichtigung auch künftiger Bedürfnisse, behindertengerechtes Bauen, geringer Folgeunterhalt sowie Einsatz von ökologisch einwandfreien Materialien und Einsparung von Energie beim Bau und Betrieb. kontakt KONTAKT Lindenstraße 507, 10555 Berlin info@website.com Tel.: +49 (0) 456 7890 Namen eingeben E-Mail-Adresse eingeben Betreff eingeben Absenden Danke für die Nachricht!

  • Datenschutz | new Heimat

    DATENSCHUTZ Wichtiger Hinweis Diese Website wurde mit den Produkten von Wix.com Ltd. Namal 40, 6350671 Tel Aviv, Israel erstellt. Dabei handelt es sich um ein Online-Angebot zur Gestaltung von Webseiten. Beim Anbieter dieses Services wird die Website auch gehostet. Welche Daten von WIX.com erfasst werden, kann von uns nicht beeinflusst werden. Ebenso haben wir keinen Einfluss darauf, wie die Daten von WIX.com verwendet werden. Es ist davon auszugehen, dass zumindest die IP-Adresse sowie Informationen über die verwendeten Endgeräte erfasst und genutzt werden. Näheres entnehmen Sie bitte den Datenschutzbestimmungen von WIX.com : https://de.wix.com/about/privacy 1. Datenschutz auf einen Blick Allgemeine Hinweise Die folgenden Hinweise geben einen einfachen Überblick darüber, was mit Ihren personenbezogenen Daten passiert, wenn Sie unsere Website besuchen. Personenbezogene Daten sind alle Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz entnehmen Sie unserer unter diesem Text aufgeführten Datenschutzerklärung. Datenerfassung auf unserer Website Wer ist verantwortlich für die Datenerfassung auf dieser Website? Die Datenverarbeitung auf dieser Website erfolgt durch den Websitebetreiber. Dessen Kontaktdaten können Sie dem Impressum dieser Website entnehmen. Wie erfassen wir Ihre Daten? Ihre Daten werden zum einen dadurch erhoben, dass Sie uns diese mitteilen. Hierbei kann es sich z.B. um Daten handeln, die Sie in ein Kontaktformular eingeben. Andere Daten werden automatisch beim Besuch der Website durch unsere IT-Systeme erfasst. Das sind vor allem technische Daten (z.B. Internetbrowser, Betriebssystem oder Uhrzeit des Seitenaufrufs). Die Erfassung dieser Daten erfolgt automatisch, sobald Sie unsere Website betreten. Wofür nutzen wir Ihre Daten? Ein Teil der Daten wird erhoben, um eine fehlerfreie Bereitstellung der Website zu gewährleisten. 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Sie können dieser Analyse widersprechen oder sie durch die Nichtbenutzung bestimmter Tools verhindern. Detaillierte Informationen dazu finden Sie in der folgenden Datenschutzerklärung. Sie können dieser Analyse widersprechen. Über die Widerspruchsmöglichkeiten werden wir Sie in dieser Datenschutzerklärung informieren. 2. Allgemeine Hinweise und Pflichtinformationen Datenschutz Die Betreiber dieser Seiten nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung. Wenn Sie diese Website benutzen, werden verschiedene personenbezogene Daten erhoben. Personenbezogene Daten sind Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Die vorliegende Datenschutzerklärung erläutert, welche Daten wir erheben und wofür wir sie nutzen. Sie erläutert auch, wie und zu welchem Zweck das geschieht. 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Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Im Falle datenschutzrechtlicher Verstöße steht dem Betroffenen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde in datenschutzrechtlichen Fragen ist der Landesdatenschutzbeauftragte des Bundeslandes, in dem unser Unternehmen seinen Sitz hat. Eine Liste der Datenschutzbeauftragten sowie deren Kontaktdaten können folgendem Link entnommen werden: https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html . Recht auf Datenübertragbarkeit Sie haben das Recht, Daten, die wir auf Grundlage Ihrer Einwilligung oder in Erfüllung eines Vertrags automatisiert verarbeiten, an sich oder an einen Dritten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format aushändigen zu lassen. Sofern Sie die direkte Übertragung der Daten an einen anderen Verantwortlichen verlangen, erfolgt dies nur, soweit es technisch machbar ist. SSL- bzw. TLS-Verschlüsselung Diese Seite nutzt aus Sicherheitsgründen und zum Schutz der Übertragung vertraulicher Inhalte, wie zum Beispiel Bestellungen oder Anfragen, die Sie an uns als Seitenbetreiber senden, eine SSL-bzw. TLS-Verschlüsselung. Eine verschlüsselte Verbindung erkennen Sie daran, dass die Adresszeile des Browsers von “http://” auf “https://” wechselt und an dem Schloss-Symbol in Ihrer Browserzeile. Wenn die SSL- bzw. TLS-Verschlüsselung aktiviert ist, können die Daten, die Sie an uns übermitteln, nicht von Dritten mitgelesen werden. Auskunft, Sperrung, Löschung Sie haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung und ggf. ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten. 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